Zur Umsetzung von Geringfügigkeitsschwellen auf Landesebene
Die Arbeitsgruppe Grundwasser und Wasserversorgung der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWAAGG) hatte Ende 1997 einen ad-hoc-Arbeitskreis Prüfwerte mit dem Auftrag eingerichtet, Stoffkonzentrationswerte als GFS für Grundwasserverunreinigungen abzuleiten und zu begründen. Ein Jahr später wurde der Bericht GFS (Prüfwerte) zur Beurteilung von Grundwasserschäden und ihre Begründung vorgelegt. Die LAWA verabschiedete diesen jedoch wegen des absehbaren Inkrafttretens des BBodSchG und der BBodSchV nicht. Die wesentlichen Inhalte des Berichts wurden unter dem Titel Ableitung von GFS zur Beurteilung von lokal begrenzten Grundwasserverunreinigungen im Sommer 1999 veröffentlicht. Im Mai 2002 veröffentlichten der LAWA-Arbeitskreis Grundwasserschutz bei Abfallverwertung und Produkteinsatz und die LAWA-AGG in Kooperation mit der LABO Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz (GAP-Papier).
Auf diesen Grundlagen aufbauend hat der LAWA-AGGUnterausschuss Geringfügigkeitsschwellen im Dezember 2004 seinen Bericht zur Ableitung von GFS für das Grundwasser vorgelegt, der kurz danach von der Umweltministerkonferenz angenommen wurde. Die umfassende Datenblattsammlung zum LAWA-Bericht ist seit Februar 2005 verfügbar. Das GAP-Papier regelt die Anwendung der GFS im vorsorgenden Grundwasserschutz, der hier außer Betracht bleiben soll. Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit der Bedeutung der GFS bei der Sanierung von Grundwasserschäden nach dem LAWABericht 2004 aufgrund von Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG.
Der LAWA-Bericht enthält in seiner Endfassung keine Anwendungsregeln oder -hinweise, wie noch zu zeigen sein wird, so dass sich die Frage stellt, welche Bedeutung den GFS vor dem Hintergrund der bestehenden rechtlichen Regelungen zukommen kann. Zu prüfen ist, ob die Bundesländer GFS durch Landesgesetz oder -verordnung auf Landesebene rechtsverbindlich einführen können und ob die oben genannten Verwaltungsvorschriften in Hessen und Berlin eine gesetzeskonforme Anwendung des geltenden Rechts darstellen.
Seiten 93 - 100
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.ALTLASTENdigital.de/ALTS.02.2006.093