DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2021.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-07-28 |
Nach Erkundung und Bestätigung einer altlasten-verdächtigen Fläche erfolgt die Auswahl eines Sanierungsverfahrens. Oft sind mehrere technische Verfahren geeignet, um die definierten Sanierungsziele zu erreichen. Hier wird in der Regel nach ökonomischen Kriterien entschieden und das kostengünstigste Verfahren ausgewählt. Die Kosten einer Sanierung von Grundwasserkontaminationen kann mit folgender, vereinfachter Formel angenähert werden: Gesamtkosten = Investitionskosten + jährliche Betriebskosten · Zeit
Sowohl die Investitionskosten als auch die jährlichen Betriebskosten können meist recht präzise abgeschätzt werden. Einzig der Faktor Zeit ist bei Sanierungsvorhaben häufig von großer Unsicherheit gekennzeichnet. Dies trifft insbesondere für die ökologisch meist vorteilhaften, aber zeitlich schwer abschätzbaren, In-situ-Verfahren zu.
Bauabfälle sind i. d. R. als „feste Gemische“ gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 8 AwSV „allgemein wassergefährdend“. Für Flächen, die mehr als 6 Monate zur Zwischenlagerung von Bauabfällen genutzt werden, gelten deshalb grundsätzlich die anlagenbezogenen Anforderungen der AwSV. Der Anlagenbetreiber hat im Einzelfall die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung einer „allgemeinen Wassergefährdung“ zu widerlegen, indem er Abfälle gemäß § 10 AwSV als nicht wassergefährdend einstuft. In der Praxis allerdings begegnet die Einstufung von Abfällen als „nicht wassergefährdend“ vielgestaltigen Problemen, für die hier mögliche Lösungsansätze vorgestellt werden.
Im Bereich der Altstadt Bad Salzuflens ist einer auf Sole aufschwimmenden Süßwasserlinse ein LCKW-Grundwasserschaden vorhanden, der auf Grund seiner Lage im Heilquellenschutzgebiet zu sanieren ist. Für die Sanierung mittels Pump & Treat stellten die hohen Salzgehalte und die zur Vermeidung eines Heranziehens von Sole zu realisierenden niedrigen Förderraten eine technische Herausforderung.
Am 8. und 9. Juni 2021 fanden die Dresdner Grundwassertage sowohl in altbekannter Form als auch mit online-Übertragung statt. Eingeladen hatte das Dresdner Grundwasserforschungszentrum (DGFZ e. V.), unter der Schirmherrschaft des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und in Kooperation mit dem BWK Landesverband Sachsen e. V. und dem Institut für Grundwasserwirtschaft der TU Dresden in das Bilderberg Bellevue Hotel Dresden. Die Wasserwirtschaft unter den Bedingungen von Klima- und Strukturwandel stellt uns vor immer neue Herausforderungen, weshalb in diesem Jahr die Beiträge ganz unter diesem Motto standen.
+++ BVerwG, Beschluss vom 5.6.2019 – 7 B 18.18 Zur Durchsetzung bodenschutzrechtlicher Pflichten gegenüber GbR-Gesellschaftern +++ LG Osnabrück, Urteil vom 2.8.2019 – 6 O 337/19 Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch für Gebäudeschäden, die in Folge einer Bombenentschärfung entstehen +++ VG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2019 – 2 K 6364/18 Zur Bestimmtheit der Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Detailuntersuchung unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckbarkeit von Kooperationsverpflichtungen mit der Behörde +++ Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.11.2019 – 11 LC 606/18 Zur Kostentragungspflicht eines Grundstückseigentümers für Evakuierungskosten im Zusammenhang mit der Entschärfung einer Sprengbombe +++ VG Cottbus, Urteil vom 12.12.2019 – 3 K 1828/15 Zum Übergang der abstrakten Sanierungsverantwortung durch Gesamtrechtsnachfolge im Zusammenhang mit volkseigenen Betrieben der DDR +++ VG Ansbach, Urteil vom 5.2.2020 – AN 9 K 17.02181 Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung +++ OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.3.2020 – OVG 11 N 118.16 Zur Störerauswahl nach § 4 Abs. 3 BBodSchG +++ Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.4.2020 – 22 CS 19.2223 Bestimmtheit von bodenschutzrechtlichen Anordnungen +++ VG Ansbach, Urteil vom 2.6.2020 – AN 9 K 17.00808 Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für abdriftende Schadstofffahnen und der Frage, ob verfassungsrechtliche Haftungsbegrenzungen zugunsten einer öffentlichen Gebietskörperschaft eingreifen können +++ BVerwG, Urteil vom 8.7.2020 – 7 C 19.18 Zur Abgrenzung von Abfall und Boden +++ Sächsisches OVG, Urteil vom 17.7.2020 – 4 A 525/18 Zum Ermessensfehlgebrauch bei der Wahl der Sanierungsmaßnahme sowie zur Ermittlung des Verkehrswerts des Grundstücks bei auf ihm verbleibenden Altlasten +++ Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.9.2020 – 22 ZB 20.132 Zu richterlichen Würdigung von behördlichen Fachgutachten +++ Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.9.2020 – 22 C 20.1794 Zu den „Anhaltspunkten“ für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung gemäß § 9 BBodSchG +++ Baden-Württembergischer VGH, Beschluss vom 23.3.2021 – 10 S 140/20 Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen verbindlichen Sanierungsplan i. S. v. § 13 Abs. 6 BBodSchG +++
+++ Ankündigung – Safe the date: Altlastensymposium 2022, 09.–11. März 2022, Lübeck-Travemünde +++ Guido Hingst † +++
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: