Es ist bereits seit längerer Zeit bekannt, dass natürliche Untergrundprozesse (bezeichnet als Natural Attenuation) zu einer „Selbstreinigung“ des Bodens und des Grundwassers führen können. Allerdings bereitet die rechtliche Würdigung dieser Untergrundprozesse bzw. vielmehr deren Untersuchung, Prognostizierung und Überwachung (bezeichnet als Monitored Natural Attenuation) nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Während Natural Attenuation ohne menschliches Zutun stattfindet und damit nach hiesiger (und sonst wohl überwiegender) Auffassung dem Sanierungsmaßnahmebegriff des § 2 Abs. 7 BBodSchG nicht zugeordnet werden kann, ist dies für Monitored Natural Attenuation bislang strittig. Der Beitrag gibt eine Übersicht zu politischen Instrumentarien, Rechtsnormen und Richtlinien für Monitored Natural Attenuation in den USA, den Niederlanden und England-Wales, um hieraus Ansätze für die deutsche Altlastenbearbeitung zu gewinnen. Dabei werden einschlägige Begriffsbestimmungen und Verfahrensweisen partiell dem deutschen Bodenschutzrecht gegenübergestellt und Unterschiede aufgezeigt. Anschließend erfolgt eine Zusammenfassung von Kriterien, die in den anderen Ländern bei der Auswahl von Monitored Natural Attenuation als geeignete Sanierungsmethode beachtet werden. Dieser Beitrag soll als Anregung für die gegenwärtig geführte Diskussion im Rahmen des BMBF Forschungsverbundvorhabens: „Kontrollierter natürlicher Rückhalt und Abbau von Schadstoffen bei der Sanierung kontaminierter Grundwässer und Böden“ (KORA) dienen und hierdurch die Suche nach Rahmenbedingungen und die Begriffszuordnung beschleunigen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2004.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-10-01 |
Seiten 259 - 266
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