– Bei der Umsetzung der IED in nationales Recht sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die im Anhang I der IED genannten, regelmäßig großen Industrieanlagen beschränkt werden; der Begriff der Anlage schließt Nebeneinrichtungen, die dem Anlagenzweck dienen, ein.
– Erfasst wird nur eine Verschmutzung des Boden- und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage; dementsprechend ist auch die Zurückführung in den Ausgangszustand auf das Gelände der Anlage beschränkt; außerhalb des Anlagengeländes finden die allgemeinen bodenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-04-11 |
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