In § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG soll ein neuer Satz 2 eingefügt werden, wonach der Betreiber einer Anlage nach der Richtlinie über Industrieemissionen Maßnahmen zur Beseitigung von Verschmutzungen zu ergreifen hat, um das Gelände in den Ausgangszustand zurückzuführen, wenn auf Grund des Betriebes der Anlage erhebliche Bodenverschmutzungen oder nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zum Ausgangszustand verursacht worden sind. Hierdurch soll Art. 22 Abs. 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Industrieemissionsrichtlinie umgesetzt werden.
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8371 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-21 |
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